Reverse Charge bezeichnet den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, der Empfänger berechnet und erklärt die Steuer selbst.
Die bekanntesten Fälle sind grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmen im EU-Binnenmarkt und – innerstaatlich besonders relevant – Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG. Dazu zählt in Österreich ausdrücklich auch die Reinigung von Bauwerken, weshalb der Übergang der Steuerschuld für Gebäudedienstleister kein Randthema ist.
Erforderlich sind die UID-Nummer des Leistungsempfängers und der ausdrückliche Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; ein Steuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden. Weil die Beurteilung vom Einzelfall abhängt, gehört sie mit der steuerlichen Beratung abgestimmt und anschließend als Regel im Kundenstamm hinterlegt – so entsteht die Rechnung automatisch richtig, siehe Verrechnung.