Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht verpflichtet Liegenschaftseigentümer und von ihnen beauftragte Dienstleister, Gehsteige, Zugänge und Verkehrsflächen bei Schnee und Glatteis in einem gefahrlosen Zustand zu halten. In Österreich ergibt sie sich insbesondere aus der Straßenverkehrsordnung sowie aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Wer haftet – und wofür

Die Pflicht lässt sich vertraglich an einen Dienstleister übertragen; die Verantwortung des Eigentümers für Auswahl und Kontrolle bleibt bestehen. Kommt es zu einem Sturz, ist die entscheidende Frage regelmäßig nicht, ob geräumt wurde, sondern ob sich das belegen lässt.

Nachweis statt Erinnerung

Im Anlassfall liegt der Vorfall oft Wochen zurück. Zeitpunkt des Einsatzes, geräumte Flächen, ausgebrachtes Streumittel und ausführende Person gehören deshalb unmittelbar dokumentiert – idealerweise mobil am Objekt. Diese Nachweise sind zugleich Grundlage für die Abrechnung, siehe Qualitätsmanagement.