Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die jährlich angepasste Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Solche Dienstverhältnisse sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nur eingeschränkt pflichtversichert, in der Unfallversicherung hingegen voll.
Überschreitet die Summe aller geringfügigen Entgelte im Betrieb ein Vielfaches der Grenze, fällt eine zusätzliche Dienstgeberabgabe an. Außerdem entsteht Vollversicherungspflicht, sobald die Grenze überschritten wird – auch rückwirkend, wenn Mehrstunden nachträglich abgerechnet werden.
In Branchen mit vielen Teilzeit- und Aushilfskräften entscheidet sich die korrekte Anmeldung an wenigen Stunden im Monat. Ohne laufende Sicht auf geleistete Stunden je Mitarbeiter fällt das Überschreiten erst bei der Abrechnung auf – siehe Zeiterfassung.