Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Überlasser eigene Dienstnehmer einem anderen Unternehmen, dem Beschäftiger, zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Das Dienstverhältnis bleibt beim Überlasser, die Arbeitsanweisung erteilt der Beschäftiger.

Gleichstellung und Haftung

Überlassene Arbeitskräfte dürfen bei Entgelt und wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammkräfte des Beschäftigers. Für den Beschäftiger bestehen zudem Haftungsrisiken, wenn der Überlasser Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die gelebte Praxis: Wer weist an, wer trägt das Erfolgsrisiko, wessen Betriebsmittel werden verwendet. Wird ein Werkvertrag tatsächlich wie eine Überlassung gelebt, drohen Nachforderungen – ein Punkt, der bei Fremdleistungen in der Buchhaltung mitgedacht gehört.