Bei einer All-in-Vereinbarung deckt ein pauschales Gesamtentgelt neben dem Grundlohn auch Mehr- und Überstunden ab. Üblich ist sie vor allem bei Angestellten mit eigenverantwortlicher Zeiteinteilung, etwa in der Objektleitung oder Disposition.
Der kollektivvertragliche Grundlohn muss gesondert ausgewiesen sein, weil sich Zuschläge, Sonderzahlungen und Abfertigungsansprüche danach bemessen. Zusätzlich ist regelmäßig zu prüfen, ob die Pauschale die tatsächlich geleisteten Mehrstunden abdeckt; reicht sie nicht, ist die Differenz nachzuzahlen.
Die Pauschale entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht. Nur mit vollständig erfassten Zeiten lässt sich die Deckung belegen – und im Streitfall auch widerlegen, dass Mehrstunden offen sind. Siehe Zeiterfassung.