Reverse Charge

Reverse Charge bezeichnet den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, der Empfänger berechnet und erklärt die Steuer selbst. In Deutschland regelt das § 13b UStG.

Wann der Übergang greift

Die praxisrelevantesten Fälle sind grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmen im EU-Binnenmarkt sowie – innerstaatlich – Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen an Unternehmen, die selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen. Für Gebäudedienstleister ist der Übergang damit kein Randthema, sondern Alltag.

Was auf die Rechnung muss

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers und der ausdrückliche Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; ein Steuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden. Sinnvoll ist, die Regel je Kunde und Leistungsart zu hinterlegen, damit die Rechnung automatisch richtig entsteht – siehe Verrechnung.