Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Auszahlung von Urlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung statt Freistellung nicht zulässig – Urlaub dient der Erholung und ist zu nehmen.
Abzugelten sind der anteilig erworbene gesetzliche Mindesturlaub sowie vertraglich zugesagter Mehrurlaub, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Auch Urlaub aus Vorjahren kann noch offen sein, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten auf drohenden Verfall nicht nachgekommen ist.
Offene Urlaubsansprüche sind eine Verbindlichkeit und schlagen bei Austritten direkt auf die Liquidität. Ein tagesaktueller Stand je Beschäftigtem ist deshalb nicht nur Service, sondern Teil der Planung – siehe Personalverrechnung.